Eigentumsrecht WEG-Recht» Kautionszahlung für Haupteingangsschlüssel |
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23.11.2011, 14:21
Beitrag: #1
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Eigentumsrecht WEG-Recht
Hallo an alle Miteigentümer, Hausbesitzer, Vermieter!
Ich bin Miteigentümer einer größeren Wohnanlage in der Bahnhofsvorstadt in Bremen. Vor etwas längerer Zeit wurde bei einer Eigentümerversammlung darüber abgestimmt, dass der Eingangsbereich im Erdgeschoss des Hauses erneuert werden soll. Zur Erneuerung gehörte auch eine neue Haupteingangstür samt neuer moderner Schließanlage mittels Sensortechnik. Die Abstimmung war positiv und die Erneuerung ist erfolgt. Zum Lieferumfang gehörte zur Schließanlage natürlich auch für jede Einheit Schlüssel bzw. elektronische Chips, die man einfach an ein markiertes Feld an der Scheibe der Haupeingangstür hält um den Türöffner zu aktivieren. Die Hausverwaltung, bestellt durch die Miteigentümer der Wohn- und Gewerbeanlage, versucht nun den Hausmeister dahingehend zu instruieren von jedem Mieter bzw. Vermieter eine Kaution für jeden einzelnen Chip in Höhe von 50 Euro zu verlangen. Die einzelnen Eigentümer haben durch die Instandhaltungsrücklage bereits die Erneuerung der Schließanlage und dessen Zubehör, sprich Schlüssel oder Chips bezahlt, darüber hinaus hat jeder Miteigentümer bei Kauf einer Wohn- oder Gewerbeeinheit bereits das Recht erworben auch Schlüssel zur Wohnanlage zu erhalten vom jeweiligen Vorbesitzer (Verkäufer). Es besteht daher vom Verwalter kein Recht zum Verlangen einer Kaution. Ich bitte deshalb um rechtlichen Hinweis, wenn Jemand damit schon Erfahrung gemacht hat. |
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08.12.2011, 14:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.12.2011 14:36 von Konsul.)
Beitrag: #2
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Versicherungsfall
Versicherungsfall
Jeder Eigentümer sollte sein Eigentum, sprich Haus oder Wohnung, versichern gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Bei Schäden gegen Leitungswasser ist es daher unabdingbar Einlass in das versicherte Objekt sicherzustellen. Jeder Eigentümer ist dazu verpflichtet laut den Versicherungsverträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zum Gebäude und im Falle eines Leitungswasserschadens, Zugang zu den Wasserversorgungsleitungen sicherzustellen, damit diese im Notfall abgestellt werden können. Ein Grund mehr, weshalb schon eine Ausgabe von Schlüsseln gegen Bares hier nicht statthaft sein kann. |
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